Legasthenie / Lese-Rechtschreibschwäche
 

WICHTIG FÜR DIE ANMELDUNG IHRES KINDES:

Sollte bei Ihrem Kind bereits in der Grundschule eine Legasthenie oder Lese-Rechtschreibschwäche festgestellt worden sein, bitte ich Sie, bereits bei der Anmeldung an unserer Schule folgende Unterlagen in Kopie mitzubringen:
- Zeugnisse der 1. und 2. Klasse Grundschule
- evtl. letzte Deutscharbeit
- Gutachten des Kinder- und Jugendpsychiaters o.Ä.

Da es sich dabei um z.T. vertrauliche Unterlagen handelt, wäre es von Vorteil, diese in einem Umschlag zu geben und an unseren Schulpsychologen Herrn Westermeier zu adressieren. Sie würden unsere Arbeit damit wesentlich erleichtern.

 

Allgemeine Informationen zur Legasthenie und/oder Lese-Rechtschreibschwäche
 

1. Zeitliche Dauer eines Nachteilsausgleichs

a) Bei der Lese- und Rechtschreibschwäche erfolgt aufgrund ihres in der Regel vorübergehenden Erscheinungsbildes alle zwei Jahre eine Überprüfung; bei entsprechendem Fördererfolg kann es sein, dass nach dieser Zeit weitere Hilfsmaßnahmen als Nachteilsausgleich nicht mehr erforderlich sind. In das Zeugnis ist die Bemerkung aufzunehmen: "Aufgrund einer vorübergehenden Lese- und Rechtschreibschwäche wurden die Leistungen im Lesen und Rechtschreiben zurückhaltend bewertet [. ..]".
 

b) Bei einer festgestellten Legasthenie erfolgt in der Regel ein Nachteilsausgleich während der gesamten Schulzeit. [...] In das Zeugnis ist die Bemerkung aufzunehmen: "Auf Grund einer fachärztlich festgestellten Legasthenie wurden Rechtschreibleistungen nicht bewertet. "
 

Aufgrund ihrer überdauernden Erscheinungsform braucht die Anerkennung einer einmal festgestellten Legasthenie nicht ständig neu beantragt zu werden. Es ist aber nicht möglich, Hilfsmaßnahmen zum Nachteilsausgleich bei anerkannter Legasthenie in jährlichem Wechsel in Anspruch zu nehmen oder nicht.
 

Je nach Lage des Falles kann das Ausmaß der Hilfsmaßnahmen zu einem bestimmten Zeitpunkt verändert werden. Dies muss in Abstimmung zwischen Schule, Schulpsychologen, dem Schüler und dessen Eltern geschehen. D.h. ein einmal gestellter und bewilligter Antrag auf Hilfsmaßnahmen kann von den Begünstigten zurückgezogen werden. Dies ist an der Realschule spätestens nach der 8. Jahrgangsstufe der Fall.

Wurde ein bewilligter Antrag an der Realschule nicht spätestens nach der 8. Jahrgangsstufe zurückgezogen, so gilt er für den Rest des Schulbesuchs an dieser Schulart. Die Tatsache der Gewährung von Nachteilsausgleich wird dann in den Jahreszeugnissen sowie im Abschluss- und Abgangszeugnis vermerkt.

 

2. Leistungsfeststellung und Bewertung im Fach Deutsch, in den Fremdsprachen und in anderen Fächern

Für die Leistungsbewertung gelten die untet Nr. 3 der KMBek vom 16. November 1999, veröffentlicht im KWMBl I Nr. 23/1999 S..379, aufgeführten Bestimmungen.

a) Deutsch
Bei Schülern mit einer gutachterlich festgestellten Legasthenie entfällt eine notenmäßige Bewertung des Lesens und Rechtschreibens. Die Teilnahme an Diktaten wird empfohlen, eine notenmäßige Bewertung unterbleibt. Eine verbale Bewertung durch die Deutschlehrkraft, z. B. Hinweise auf Lernfortschritte, Anregungen zur weiteren Förderung, wird empfohlen.
Bei der Bewertung von Aufsätzen entfällt die Benotung des Teilbereichs Rechtschreibung, fehlerhafte Rechtschreibung ist allerdings zu kennzeichnen.

b) Fremdsprachen
Soweit rein rechtschriftliche Leistungen abgeprüft werden, ist bei Schülern mit gutachterlich festgestellter Legasthenie analog zum Fach Deutsch auch in den Fremdsprachen von einer ziffernmäßigen Bewertung des Lesens und Rechtschreibens abzusehen. Bei diesen Schülern sind bei der Bildung der.Zeugnisnote schriftliche und mündliche Leistungen im Verhältnis 1 : 1 zu gewichten. Deshalb sind sogenannte "echte" mündliche Noten in angemessener Zahl zu erstellen.

c) Andere Fächer
Auch in anderen Fächern, z. B. Textverarbeitung, ist Legasthenie bei davon betroffenen Schülern zu berücksichtigen. Die Schüler müssen an den geforderten schriftlichen Leis- tungsnachweisen teilnehmen, diese werden bewertet, aber bei der Bewertung darf die mangelnde Rechtschreibleistung nicht in die Notengebung einfließen.
 

(Quelle: Staatliche Schulberatung)

       

    

 

 

Seite des Elternbeirates und Fördervereines


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 



 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Für unsere Lehrkräfte